
Statuten der Musikschule Appenzell, MUSA
Letzte Anpassung am 04.05.2020, Instanz: DV
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I. Allgemeines
Art. 1
Die Schulgemeinden des inneren Landesteil sowie das Gymnasium Appenzell bilden den Zweckverband «Musikschule Appenzell» mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Appenzell.
Art. 2
Die Musikschule Appenzell bezweckt die musikalische Aus- und Weiterbildung von Schulkindern, Jugendlichen und Erwachsenen und fördert die musikalische Aktivitäten.
Art. 3
Die Organe der Musikschule sind:
a) Die Delegiertenversammlung;
b) Die Verwaltung;
c) Die Kontrollstelle.
II. Delegiertenversammlung
Art. 4
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem Behördenvertreter respektive einer Behördenvertreterin der der Musikschule Appenzell angehörenden Schulgemeinden sowie je einem Vertreter respektive einer Vertreterin des Gymnasiums Appenzell und des Kantons Appenzell Innerrhoden.
2. Der Schulkassier bzw. die Schulkassierin der Schulgemeinde Appenzell ist von Amtes wegen Kassier bzw. Kassierin der Musikschule Appenzell. Der Schulrat Appenzell kann zusätzlich einen zweiten Delegierten respektive eine Delegierte bestimmen.
3. Die Lehrerschaft bezeichnet aus dem Lehrerkonvent eine Delegierte bzw. einen Delegierten.
4. Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten geführt. Im Verhinderungsfall wird die Versammlung von einem Mitglied der Verwaltung (mit Ausnahme des Schulleiters) geführt.
5. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin nimmt mit beratender Funktion an den Versammlungen teil.
Art. 5
1. Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Verwaltung zusammen: a) Drei Monate nach Semesterbeginn (ordentlich); b) Auf begründeten Antrag der Verwaltung (ausserordentlich); c) Auf begründeten Antrag von mindestens vier Verbandsmitgliedern (ausserordentlich).
2. Eine ausserordentliche Versammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
3. Zu den Versammlungen ist wenigstens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen. Es kann im Grundsatz nur über Geschäfte abgestimmt werden, die in der Traktandenliste enthalten sind.
4. Über zeitlich dringende, nichttraktandierte Geschäfte kann dennoch ein Beschluss gefasst werden, wenn das Eintreten auf das Geschäft mit einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen wird.
Art. 6
1. Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
2. Bei Stimmengleichheitt zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden doppelt.
Art. 7
Die Delegiertenversammlung ist verantwortlich für: Aufgaben
a) Die jährliche Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten;
b) Die jährliche Wahl einer Aktuarin bzw. eines Aktuars;
c) Die jährliche Wahl der Kontrollstelle (bestehend aus zwei bis drei Mitglieder);
d) Beschlussfassung über das Angebot auf Antrag der Verwaltung;
e) Beschlussfassung über die Elternbeiträge;
f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie das Budget für das kommende Schuljahr;
g) Beschlussfassung über Reglemente auf Antrag der Verwaltung;
h) Behandlung von Beschwerden gegen die Entscheide der Verwaltung;
i) Bildung von Arbeitsgruppen und Zuweisung von speziellen Arbeiten.
Art. 8
Die Delegierten der Musikschule Appenzell haben das Recht, den Unterricht ohne Voranmeldung zu besuchen.
III. Verwaltung
Art. 9
1. Die Verwaltung besteht aus der Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Kassierin bzw. dem Kassier sowie der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
2. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin wird von der Verwaltung gewählt und angestellt.
3. Die Verwaltung vertritt die Musikschule nach aussen. Die Mitglieder der Verwaltung zeichnen kollektiv zu zweien.
Art. 10
1. Der Verwaltung obliegen sämtliche mit dem Schulbetrieb verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind.
2. Insbesondere obliegen der Verwaltung folgende Aufgaben:
a) Die Aufsicht über den Schulbetrieb;
b) Das Weisungswesen, wobei Aktualisierungen der Delegiertenversammlung zur Kenntnis gebracht werden müssen;
c) Die Wahl von Lehrpersonen;
d) Die Führung und Begleitung der Lehrpersonen;
e) Die Planung und Überwachung des Unterrichts;
f) Das An- und Abmeldewesen;
g) Die Zuteilung der Schüler und der Lehrpersonen;
h) Die Koordination der Fortbildung;
i) Die Beratung der Eltern;
j) Die Koordination der Schülerkonzerte;
k) Die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
l) Der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
m) Der Erlass der Unterrichtsgelder, wenn die Eltern einen entsprechenden Nachweis beibringen können (Der Delegiertenversammlung sind die Gebührenerlasse offenzulegen.);
n) Die Einberufung und die Leitung der Lehrerkonvente.
3. Die Verwaltung kann einzelne Aufgaben an ein Mitglied der Verwaltung oder an Dritte delegieren, wobei die Verantwortung beim Gremium bleibt.
IV. Kontrollstelle
Art. 11
1. Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen sowie die Verwaltungstätigkeit.
2. Die Kontrollstelle verfasst einen schriftlichen Antrag betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung zu Handen der Delegiertenversammlung.
V. Finanzen
Art. 12
1. Die Administration wird von einer Mitarbeiterin bzw. von einem Mitarbeiter der Verwaltung der Schulgemeinde Appenzell wahrgenommen. In der Regel ist es die buchhaltungsführende Person.
2. Die Verwaltung der Schulgemeinde Appenzell unterstützt bei Bedarf die Verwaltung der Musikschule Appenzell mit beratender Stimme.
3. Die Schulgmeinde Appenzell wird gemessen am Aufwand entschädigt. Es steht der Schulgemeinde Appenzell frei, auf eine Entschädigung ganz oder teilweise zu verzichten.
Art. 13
1. Die Musikschule Appenzell deckt ihre Kosten mit:
a) Der Erhebung von Schulgeldern;
b) Beiträgen der Verbandsmitglieder;
c) Beiträgen des Kantons;
d) Beiträgen der Bezirke des inneren Landesteils;
e) Freiwilligen Spenden (wie auch Kollekten).
2. Die Lektionenpreise im Volksschulbereich dürfen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Jahren um 5 % höher sein als der Durchschnitt der Lektionenpreise der beiden günstigsten, umliegenden Musikschulen (des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie der Stadt St. Gallen). Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn der Subventionsbeitrag der Schulgemeinden ebenfalls steigt.
3. Der Kanton leistet einen jährlichen Beitrag an die Musikschule Appenzell in der Höhe von 10 % am Gesamtaufwand. Dieser Beitrag wird nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Delegiertenversammlung fällig.
Art. 14
1. Die nichtgedeckten Kosten aus der Geschäftstätigkeit der Musikschule Appenzell werden entsprechend der Anzahl der Musikschüler auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt.
2. Die Schulgemeinden, welche einen Steuerkraftausgleich erhalten, sowie das Gymnasium Appenzell erhalten einen Rabatt von 10 % auf ihren Beitrag. Der Rabatt ist von den finanzstarken Schulgemeinden entsprechend der Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu finanzieren.
3. Als Basis für den Rabatt dient der gegen Ende des Jahres vom Finanzdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden präsentierte provisorische Finanzausgleich für das Folgejahr.
Art. 15
Die Verbandsmitglieder leisten aufgrund des genehmigten Budgets einen Akontobeitrag.
Art. 16
Das Rechnungsjahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule.
VI. Schulbetrieb
Art. 18
Die Musikschule Appenzell bietet eine sorgfältige musikalische Ausbildung durch qualifizierte Musiklehrpersonen zu tragbaren Kosten.
Art. 19
1. Das Angebot richtet sich an:
a) Schulkinder und Jugendliche bis maximal zum Ende der Oberstufe (eingeschlossen ein einjähriges Brückenangebot);
b) Lernende bis zum Abschluss der Lehrzeit, jedoch maximal bis zum Erreichen des 20. Altersjahres. Das Defizit hieraus wird von den Bezirken gemessen an der Schülerzahl gedeckt.
c) Schülerinnen und Schüler des Gynmasiums Appenzell bis zum Abschluss der Matura, jedoch maximal bis zum Erreichen des 20. Altersjahres. Das Defizit hieraus wird vom Gymnasium Appenzell gemessen an der Schülerzahl gedeckt.
d) Erwachsene, wobei diese die kalkulierten Vollkosten zu tragen haben.
2. Soweit genügend geeignete Musiklehrpersonen und Anmeldungen vorhanden sind, wird folgender Unterricht angeboten:
a) Der Grundkurs;
b) Der Vokal- und Instrumentalunterricht in Form von Einzel- oder Gruppenunterricht;
c) Musizier-, Sing- und Bewegungsunterricht (Ensembles).
3. Der Musikunterricht wird in der Regel dezentral in den Räumen der Verbandsmitglieder durchgeführt. Die Räume, das Orffsches Instrumentarium sowie einwandfrei gestimmte Klaviere stehen der Musikschule Appenzell kostenlos zur Verfügung.
4. Die Musiklehrpersonen sind berechtigt, Vorbereitungsräume kostenlos zu benutzen. Nicht erlaubt ist Lagerung von Unterrichtsmaterialen.
5. Die Instrumente sowie das Notenmaterial sind von den Angebotsnutzenden selbst anzuschaffen. Die leihweise Abgabe von Instrumenten ist, soweit vorhanden, gegen eine Leihgebühr möglich.
Art. 20
Der Unterricht wird von Lehrpersonen verschiedener Ausbildungsstufen erteilt. Es gelten jedoch generell gleiche Lektionenpreise.
Art. 21
Bei Schulkinder erfolgt die Zuteilung nach Möglichkeit unter Berücksichtigung des Wunsches der erziehungsberechtigten Person.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 22
Soweit diese Vereinbarung und andere durch die Delegiertenversammlung erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Regelungen über das Volksschulwesen.
Art. 23
1. Der Austritt eines Verbandsmitgliedes ist auf Ende eines Schuljahres unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich.
2. Das austretende Verbandsmitglied hat keine Rechtsansprüche auf gemeinsam erworbenes Vermögen der Musikschule Appenzell. Für die vor dem Austritt eingegangenen Verpflichtungen haftet das Verbandsmitglied auch nach dem Austritt.
Art. 24
1. Die Auflösung der Musikschule Appenzell bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Verbandsmitglieder.
2. Bei vollständiger Auflösung der Musikschule Appenzell wird das Vermögen nach Anzahl der Schulkinder (nach Art. 19 Abs.1 lit. a; bezogen auf das letzte Schuljahr) auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt; ebenso ein allfälliger Schuldenüberhang.
Art. 25
Für die Änderung der Statuten ist eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
Art. 26
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Dezember 2004 und treten auf das kommende Schuljahr nach der Genehmigung der Standeskommission in Kraft.
Appenzell, 04.05.2020